Förderverein e.V.
(Gründungsjahr 2008)
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Vereinseinnahmen
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliedsbeiträge
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „ Förderverein Escuela Arco Iris e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist 76597 Loffenau in Deutschland.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten der Escuela Arco Iris, mit Schule und Internat,
am Standort in Tte. Montania km 19, in Paraguay, wie z.B. allgemeine Bezuschussung
(2) Der satzungsgemäße Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mittel durch Veranstaltungen, Spenden und Beiträge; wozu auch die Möglichkeiten der Medien verantwortungsvoll genutzt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Restgeschäftsjahr endet am 31.12. 2008.
(1) Der Verein erwirbt zur Erreichung seines Zweckes finanzielle Mittel durch
(2) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag zum Beitritt in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden
Ein Mitglied, das vom Gesamtvorstand ausgeschlossen wurde, hat die Möglichkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch.
(4) Der Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres.
(5) Mitglieder die ein Amt im Vorstand wahrnehmen, können für die Dauer der Amtsausübung von der Beitragszahlung befreit werden.
Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich, i.d.R. im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres, zusammen. Sie wird durch den 1.oder 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Loffenauer Mitteilungsblatt und den in Loffenau erscheinenden Tageszeitungen einberufen. Mitglieder, welche nicht im Einzugsbereich der genannten Presseorgane wohnen, werden schriftlich per Email, ersatzweise per Fax oderpostalisch benachrichtigt.
Der 1. Vorsitzenden leitet die Versammlung, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist auch dieser verhindert eine andere Person, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Kassierers und deren Entlastung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(4) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder verlangt wird.
(6) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(7) Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens alle 2 Jahre zu prüfen. Die Prüfung muss in jedem Falle vor der Mitglieder-versammlung durchgeführt werden, in der Neuwahlen stattfinden.
(8) Es werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
Es besteht jeweils Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden, der Kassierer nur im Verhinderungsfalle des 1. und 2. Vorsitzenden und der Schriftführer nur im Verhinderungsfalle des 1., 2. Vorstanden und des Kassierers, zur Vertretung befugt.
(2) Die Amtszeit des Gesamtvorstandes dauert zwei Jahre. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere entscheidet er nach § 2 dieser Satzung über die Verwendung der Mittel. Die Überziehung des Vereinskontos ist nur bis maximal 300,– € (in Worten: dreihundert Euro) möglich. Über die Aufnahme eines Darlehens entscheidet der Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten.
(5) Den beiden Vorsitzenden des Vereins obliegt die Kommunikation mit der Trägerschaft der Escuela Arco Iris (Fundacion Patrocinadores de la Escuela Arco
Iris). Ungeachtet dessen ist es erwünscht, dass alle Mitglieder mit der Trägerschaft und der Escuela Arco Iris in Paraguay Kontakt pflegen.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zum Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Kolpingfamilie in 76599 Weisenbach mit der Maßgabe, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwenden.
Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen
Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.